FAKTEN vs. Inszenierung - Teil 2
STATUS QUO
Der BSK 1933 steht aktuell ohne Benützungsvereinbarung da.
Die Gemeindevertretung hat den Benutzervertrag dem Skiclub zugesprochen.
👉 Damit steht der Klub vor einer existenziellen Situation.
WAS PASSIERT IST
- Mai 2025 – Kronen Zeitung:
Sportstadtrat Stauder im O-Ton:
„Ein formaler Akt, der notwendig ist.“ - 10.Juni 2025:
Kündigung des Benützungsvertrags der Sportanlage durch die Stadtgemeinde. - 1. Juli 2025 – Salzburger Nachrichten:
Bürgermeister Obinger im O-Ton:
„Solche Verdrehungen (seitens des BSK, Anm. der Redaktion) sind ein Grund, warum es nicht mehr gemeinsam geht.“
👉 Der Bürgermeister wirft dem BSK damit bereits damals öffentlich vor, Inhalte zu „verdrehen“.
Quelle: Kronen Zeitung 02.05.2025
Quelle: Salzburger Nachrichten 01.07.2025
WAS KONKRET DISKUTIERT WURDE
Der BSK hat eine vorgelegte Benützungsvereinbarung für die neu sanierten Umkleidekabinen nicht unterschrieben.
Zentrale Punkte, warum wir nicht signiert haben:
- § 3, Punkt 2: Betretungsverbot der Kabinen mit Fußballschuhen – von Teams und Schiedsrichter bei Meisterschaftsspielen – VOR dem Ende der ersten Spielhälfte. Sprich beim Aufwärmen und Spielstart.
- § 3, Punkt 5: Sanktionen bis zu 500 € bei Vergehen für Ehrenamtliche
👉 Aus dem juristischen Wortlaut in Alltagssprache übersetzt hätte das bedeutet:
👉 Vor dem Start eines Meisterschaftsspiels wäre jedes Betreten des Kabinentrakts mit Fußballschuhen nicht möglich gewesen und im Anlassfall sanktionierbar.
👉 Die Verantwortung bzw. Haftung für entsprechende Verstöße hätten dabei auch ehrenamtlich tätige Personen getragen.
Der BSK hat damals – unter Entfernung dieser beiden oben genannten Punkte und unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anpassung im Vertrag, die Bereitschaft zur Unterzeichnung klar kommuniziert. Dies wurde jedoch seitens der Stadtgemeinde abgelehnt.
WAS ÖFFENTLICH DURCH STADTPOLITIKER GESAGT WURDE
Parallel dazu wurde öffentlich kommuniziert:
- Bürgermeister in der SN vom 01.07.2025: Der BSK würde Inhalte „verdrehen“
- Sportstadtrat Stauder (in den Pongauer Nachrichten vom 21.05.2025):
„Diese Regel würde – wie in der Vereinbarung beschrieben – ausschließlich bei Trainings greifen.“ (Zeitungsartikel PN)
Quelle: Pongauer Nachrichten 21.05.2025
WAS WIRKLICH IM VERTRAG STAND
Der vorgelegte Vertrag regelt klar:
- Betreten der Kabinen mit Fußballschuhen grundsätzlich untersagt
- Ausnahme: nur in der Pause und nach Spielende bei Meisterschaftsspielen
“§ 3 Regelungsinhalt
Die Benutzungsordnung ist für alle Mitglieder des BSK und Dritte (Gastmannschaft), die den Umkleide- und Sanitärbereich der Stadtgemeinde nutzen, verbindlich und wird bei Betreten der Räumlichkeiten anerkannt. Für entstandene Schäden/Verschmutzungen haftet primär der BSK. Es bleibt diesem unbenommen, sich bei etwaigen Dritten (Schadensverursacher) schadlos zu halten.
1. Nach dem Trainingsbetrieb ist es ausdrücklich verboten, den gesamten Bereich der Umkleidekabinen mit Fußballschuhen zu betreten. Fußballschuhe sind ausnahmslos vor dem Eingang zum Gebäude auszuziehen.
2. Im Zuge von Meisterschaftsspielen dürfen die Schiedsrichter und die Mannschaften den Umkleidebereich nach der ersten Spielhälfte und nach Spielende mit Fußballschuhen betreten.
3. Das Betreten der Nasszellen mit Fußballschuhen ist ausnahmslos verboten.
4. Das Reinigen der Fußballschuhe ist ausnahmslos nur außerhalb des Umkleidebereichs erlaubt. Diesbezüglich steht vor dem Eingangsbereich ein „Granter/Stollenreiniger“ zur Verfügung.
5. Eine Zuwiderhandlung der Bestimmungen in Pkt. 1–5 wird mit EUR 500,00 pönalisiert.“
👉 Daraus ergibt sich klar und unmissverständlich:
Vor Spielstart bzw. beim Aufwärmen eines Meisterschaftsspiels wäre das Betreten einer Fußball Kabine mit € 500 pro Vergehen bestraft worden. Haftend wäre der Vorstand des BSK 1933 als Vertragspartner gewesen – also Ehrenamtliche.
👉 Eine Regelung, die im realen Spielbetrieb so nicht lebbar ist und nur jemand vorschlagen kann, der die täglichen Realität nicht kennt.
EINORDNUNG
Unsere faktische Darstellung basiert auf genau diesen Vertragsinhalten, die wir hier transparent zur Verfügung stellen.
Dem gegenüber stehen öffentliche Aussagen von Stadtpolitikern, die diese Inhalte anders einordnen und gleichzeitig dem BSK „Verdrehungen“ vorwerfen.
WIESO DAS WICHTIG IST UND WAS DAS FÜR DEN VERGABEPROZESS BEDEUTET
Wenn bereits lange vor der endgültigen Entscheidung klare öffentliche Aussagen seitens politischer Entscheidungsträger getroffen werden („solche Verdrehungen sind ein Grund, warum es nicht mehr gemeinsam geht“) – und gleichzeitig von denselben Personen Monate später über die Vergabe mitabgestimmt und entschieden wird,
👉 stellt sich zwangsläufig die Frage,
in welchem Ausmaß im konkreten Vergabeprozess der Sportanlage die notwendige Neutralität, Ergebnisoffenheit und Gleichbehandlung tatsächlich gewährleistet waren.
ZWEITER ASPEKT: ÖFFENTLICHE WAHRNEHMUNG UND IMAGE BSK 1933
Durch die wiederholte öffentliche Darstellung seitens politischer Vertreter über den BSK 1933, die inhaltlich einfach faktisch so nicht stimmen (viel mehr dazu bald), entsteht in der Öffentlichkeit ein falsches Bild.
👉 Ein Bild, das sich durch wiederholte öffentliche Aussagen verfestigt und sowohl extern das Image des BSK beeinflusst als auch intern in Entscheidungsprozessen Wirkung entfaltet – etwa bei Sponsoren oder, wie im vorliegenden Fall, bei der Vergabe des Benützervertrags.
Mit zunehmender Wiederholung solcher Aussagen verstärkt sich dieser Eindruck, beim BSK 1933 würden Abläufe nicht korrekt erfolgen
👉 was sich zwangsläufig auch auf die öffentliche Wahrnehmung und das Image des BSK 1933 auswirkt.
DIE ENTSCHEIDENDE FRAGE
Wenn solche Aussagen bereits vor der Entscheidung öffentlich getroffen werden –
und gleichzeitig von denselben Personen (in dem Fall Bürgermeister und Sportstadtrat) über die Zukunft eines Vereins entschieden wird (Abstimmung: 20:3 gegen den BSK):
👉 Kann unter diesen Voraussetzungen eine faire, neutrale und objektive Vergabe überhaupt gewährleistet werden? Aus unserer Sicht bestehen daran erhebliche Zweifel. Die abschließende rechtliche Beurteilung obliegt nun wohl den zuständigen Gerichten und unabhängigen Rechtsexperten.
👉 Und vor diesem Hintergrund stellt sich eine weitere zentrale Frage:
Ist sichergestellt, dass die Inhalte der vorgelegten Verträge politischen Mandataren in ihrer praktischen Tragweite überhaupt vollständig bewusst sind und entsprechend beurteilt werden?
UNSER ZUGANG
Wir stellen Fakten dar.
Wir zeigen offen Inhalte.
Jeder kann sich ab jetzt dazu selbst ein Bild machen.
FAZIT
Dokumentiert. Nicht interpretiert.
BSK 1933
